„Blau-Weiß Petershagen/Eggersdorf e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen“ SV Blau-Weiß Petershagen/Eggersdorf e.V.“
2. Sitz des Vereins ist 15370 Petershagen/Eggersdorf. Der Verein ist beim Amtsgericht Frankfurt/Oder unter der Nummer VR 3371 im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere durch die sportliche Bestätigung, die Schaffung und den Betrieb von Sportanlagen sowie Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 3 Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Einen Antrag auf Mitgliedschaft kann jede natürliche Person, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert ist stellen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen unter 18. Jahren bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters.
2. Der Antragsteller hat einen schriftlichen Antrag an eine nach den §§11 ff. gebildete Abteilung zur Aufnahme in den Verein und die von ihm ausgewählte Abteilung zu stellen und sich zur Einhaltung der Satzung zu verpflichten. (siehe Anlage 5 der Finanzordnung).
3. Über die Aufnahme entscheidet die jeweilige Abteilung. Wird die Aufnahme durch die Abteilung abgelehnt, entscheidet der Vorstand des Vereins nach Anhörung des zuständigen Abteilungsleiters abschließend.
4. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird beendet
– durch den Tod des Mitgliedes
– durch freiwilligen Austritt
– durch förmlichen Ausschluss.
2. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder dem zuständigen Abteilungsleiter. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendermonats unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Ein rückwirkender Austritt ist unzulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes (§9) mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
– in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat oder
– durch besonders unfaires und unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern den Vereinsfrieden stört oder
– mit seiner Beitragsverpflichtung trotz schriftlicher Mahnung durch den jeweiligen Abteilungsleiter mit der Aufforderung der Ausschließung um mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
4. Vor Ausschluss durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ist dem betroffenen Mitglied unter Fristsetzung von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss zum Abschluss ist mit Gründen zu versehen und dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5. Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung des Mitgliedes zum Ausgleich rückständiger Beiträge.
6. Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft steht ein Mitglied oder dessen Erben kein Anspruch auf Auseinandersetzung des Vereinsvermögens zu.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und Umlagen erhoben. Die Höhe regelt die Mitgliedsversammlung in einer Beitragsordnung (Anlage 1).
2. Die Mitgliederversammlung einer nach den §§ 11 ff. gebildeten Abteilung kann höhere als die nach 1. festgelegten Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen, soweit dies in dieser Abteilung aufgrund besonders hoher Aufwendungen erforderlich ist.
3. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.

§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitglieder
2. der Vorstand, bestehend aus
a) dem Vorstand
b) seinem Stellvertreter
c) dem Kassenwart
3. der erweitere Vorstand, besteht aus
a) dem Vorstand
b) den Leitern der nach §§11 ff. gebildeten Abteilungen

§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den nach der Satzung zu bestimmenden Delegierten.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
b) die Bildung von Abteilungen gemäß §§ 11 ff.
c) die Satzung bzw. Satzungsänderungen
d) die Höhe der Mitgliedsbeiträge des Vereins (Beitragsordnung)
e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens
4. Die Delegierten zur Mitgliederversammlung bestehen aus dem
a) erweiterten Vorstand
b) den von der Abteilung gemäß §§ 11 ff. bestimmten Delegierten
5.Die Delegierten der Abteilung gemäß §§ 11 ff. sind durch die Mitgliederversammlung der Abteilung zu berufen. Der Schlüssel beträgt 1 Delegierter je 4 Mitglieder der Abteilung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
6. An den Mitgliederversammlungen der Abteilungen nehmen alle Mitglieder der Abteilungen ab vollendet 16. Lebensjahr teil.
7. Ein Delegierter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
8. Auch die Mitglieder des Vereins, die den Sport nicht mehr aktiv ausübe, sind nach den Grundsätzen 5. und 6. in die Mitgliederversammlung der Abteilung einzubeziehen.
9. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt.
10. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliedsversammlung erfolgt durch den Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes. Für den Beschluss ist die Mehrheit der anwesenden Mitgliedern des erweiterten Vorstandes ausreichend.
11. Die Einladung der Delegierten zur Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erfolgen, die Frist ist gewahrt, wenn die Einladung unter Beachtung der die Frist an die dem Vorstand von den Abteilungen gemäß §§ 11 ff. zuletzt bekannt gegebenen Delegierten und an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift abgesandt worden ist.
13. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten gegeben.
14. Beschlüsse gelten als erfasst, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Beschluss zustimmt. Delegierte die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht Erschienen behandelt.
15. Im Regelfall erfolgen die Abstimmungen offen durch Auszählung der Stimmen (per Handzeichen).
16. Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Delegierten.
17. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom erweiterten Vorstand dann einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
18. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann durchzuführen, wenn mehr als 10 % der Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dies wünschen und den Antrag schriftlich unter Angabe mindestens eines Tagesordnungspunktes begründet. Eine Ablehnung des Antrages durch den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn über den angegebenen Tagesordnungspunkt bereits in einer früheren Mitgliederversammlungen eine Beschlussfassung erfolgt ist.
19. Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer wird durch den Vorstand bestimmt.

SV Blau-Weiß
Petershagen/Eggersdorf e.V.

Abteilung Gymnastik

Abteilungsleitung
Frau Dana Paulat

E-Mail: dana.paulat@gmx.de